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Schlagwort: AGB

  • Allgemeine Geschäftsbedingungen

    ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

    § 1 Konstitutive Schriftform & Vertretungsausschluss

    1. Ein rechtswirksamer Vertragsschluss sowie jedwede Vertragsänderung oder Ergänzung kommen ausschließlich durch die eigenhändige, physische Unterschrift der Geschäftsführung des Veranstalters zustande.
    2. Mündliche Nebenabreden, Absprachen via E-Mail, Messenger-Diensten (z.B. WhatsApp) oder Zusagen durch Dritte (Booker, Assistenten, Personal vor Ort) sind rechtlich nichtig.
    3. Der Vertragspartner verzichtet ausdrücklich auf die Einrede der Anscheins- oder Duldungsvollmacht. Jegliches Vertrauen auf die Vertretungsmacht Dritter ist ausgeschlossen.

    § 2 Werbeschuld & Social Media „Collab-Pflicht“

    1. Der Partner (Künstler/Agentur/Händler) übernimmt eine erfolgsunabhängige Werbe- und Mitwirkungspflicht zur aktiven Bewerbung des Events.
    2. Plattform-Zwang: Bei sämtlichen Postings mit Event-Bezug auf Instagram, TikTok oder Facebook ist die Eure EventArena GmbH zwingend als „Collaborator“ (Mitwirkender) einzuladen. Beiträge ohne diesen Status gelten als nicht erbrachte Werbeleistung.
    3. Sanktion: Bei schuldhafter Missachtung der Collab-Pflicht oder ausbleibenden Werbenachweisen (Reporting-Pflicht alle 14 Tage ab Vertragsschluss) steht dem Veranstalter ein Recht zur Gagen- oder Vergütungskürzung in Höhe von 20 % (pauschalierter Schadensersatz) zu.

    § 3 Konkurrenzschutz & Exklusivität (300 km Radius)

    1. Dem Partner ist es untersagt, in einem Zeitraum von 4 Wochen vor bis 4 Wochen nach dem Veranstaltungstermin in einem Radius von 300 km um den Veranstaltungsort (Wittstock/Dosse) sowie um Berlin weitere öffentliche Auftritte durchzuführen oder anzukündigen.
    2. Jeder Verstoß gegen diese Exklusivität löst eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von mindestens 500,00 € (oder 50 % der vereinbarten Gage, je nach höherem Betrag) aus und berechtigt den Veranstalter zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund.

    § 4 Externe Dienstleister, Foodtrucks & Handel

    1. Umsatzbeteiligung: Händler und Gastronomen leisten eine Provision in Höhe von 20 % des Bruttoumsatzes an den Veranstalter.
    2. Kontrollrecht: Der Veranstalter ist berechtigt, jederzeit unangekündigte Prüfungen der Kassenbestände, Z-Berichte und Zählprotokolle vorzunehmen.
    3. Manipulation: Jede Form der Umsatzverschleierung führt zu einer Konventionalstrafe in Höhe des 3-fachen durchschnittlichen Tagesumsatzes sowie zum sofortigen Platzverweis ohne Anspruch auf Rückzahlung von Standgebühren.

    § 5 Zahlungssystem & Wertbon-Pfandregelung

    1. Cashless-System: Die gesamte Zahlungsabwicklung auf dem Gelände erfolgt ausschließlich über veranstaltereigene Wertbons.
    2. Pfand: Das Pfandsystem für Getränkebecher und Flaschen wird rein über Wertbons abgewickelt. Eine Barauszahlung von Pfandbeträgen ist ausgeschlossen.
    3. Ausschluss der Erstattung: Der Erwerb von Wertbons ist final. Eine Rücknahme, Erstattung oder Barauszahlung von Wertbons (inkl. Pfand-Bons) nach Erwerb ist unwiderruflich ausgeschlossen. Nicht genutzte Bons verfallen mit Veranstaltungsende ersatzlos.

    § 6 Wirtschaftliche Notbremse & Force Majeure

    1. Wirtschaftlicher Vorbehalt: Der Veranstalter kann bei mangelndem Vorverkauf (< 50 % Kapazität) oder massiven Preissteigerungen (Energie/Inflation > 10 %) bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn kostenfrei kündigen. Schadensersatzansprüche des Partners sind ausgeschlossen.
    2. Force Majeure: Bei Krieg, Pandemien, Streiks, Terrorwarnungen oder behördlichen Verboten ist der Veranstalter von der Leistungspflicht befreit. Ausfallhonorare oder Vorbereitungskosten werden nicht erstattet.

    § 7 Technische Abnahme & Equipment-Haftung

    1. Eigenverantwortung: Der Partner ist für die Betriebssicherheit seiner technischen Geräte (nach DGUV V3) allein verantwortlich.
    2. Schadensersatz: Verursacht Equipment des Partners eine Störung im Stromnetz oder einen Ausfall der Technik, haftet der Partner für alle daraus resultierenden Schäden und entgangenen Einnahmen.
    3. Abnahme: Sämtliche Aufbauten müssen 4 Stunden vor Einlass durch den Veranstalter abgenommen sein.

    § 8 Bild-, Ton- und Urheberrechte

    1. Aufzeichnungsrecht: Der Partner überträgt dem Veranstalter unwiderruflich und zeitlich unbegrenzt sämtliche Nutzungsrechte an Bild- und Tonaufnahmen des Auftritts/Standes für Werbezwecke.
    2. GEMA: Die Anmeldung und Zahlung von Lizenzgebühren für das vom Partner genutzte Material obliegt ausschließlich dem Partner. Er stellt den Veranstalter von allen Ansprüchen Dritter frei.
    3. Drohnenverbot: Der Einsatz von Drohnen durch Partner oder Besucher ist auf dem gesamten Gelände streng untersagt.

    § 9 Verschiebung & Programmänderung

    1. Verlegung: Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die Veranstaltung örtlich (Radius 50 km) oder zeitlich (bis zu 12 Monate) zu verlegen. Tickets und Verträge behalten ihre Gültigkeit.
    2. Programmänderung: Änderungen im Line-Up oder Ablauf berechtigen weder Besucher noch Partner zur Kündigung oder zum Schadensersatz.
    3. Ticket-Weiterverkauf: Der gewerbliche Weiterverkauf von Tickets ist untersagt. Verstoß führt zur Sperrung und einer Vertragsstrafe von 500,00 € pro Ticket.

    § 10 Sicherheit & Hausordnung

    1. Gepäck: Taschen/Rucksäcke sind nur bis maximal DIN A4-Größe gestattet.
    2. Verbotsliste: Waffen, Betäubungsmittel, Glasbehältnisse und Pyrotechnik sind strikt verboten.
    3. Kontrollen: Der Sicherheitsdienst führt jederzeit Personen-, Taschen- und Fahrzeugkontrollen (auch Backstage/Tour-LKW) durch.

    § 11 Camping & Schwarzcamping-Sanktion

    1. Campieren ist ausschließlich mit gültigem Camping-Ticket gestattet.
    2. Strafgebühr: Personen ohne gültiges Ticket zahlen ein erhöhtes Nutzungsentgelt von 100,00 € pro Person.
    3. Hausfriedensbruch: Bei Verweigerung erfolgt ein sofortiger Platzverweis. Das weitere Verbleiben wird als Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) strafrechtlich verfolgt.

    § 12 Müllpfand & Umweltschutz

    1. Sperrmüll: Das Zurücklassen von Zelten, Sofas oder Kühlschränken führt zur Berechnung einer Entsorgungspauschale von mindestens 250,00 € pro Gegenstand.
    2. Müllpfand: Für Standflächen kann ein Pfand von bis zu 500,00 € erhoben werden, das erst nach schriftlicher Abnahme der sauberen Fläche erstattet wird.

    § 13 Haftungsbeschränkung & Gerichtsstand

    1. Die Haftung des Veranstalters für Sach- und Vermögensschäden ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für Diebstahl oder Beschädigung von privatem Equipment wird keine Haftung übernommen.
    2. Gerichtsstand: Als ausschließlicher Gerichtsstand wird der Sitz der Gesellschaft (Berlin/Brandenburg) vereinbart. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
    3. Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.